Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 12. November 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 102).
Historisch:
Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ /„Zahnmedizinische Fachangestellte“ der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 29. August 2001 / 30. November 2001
Prüfungsordnung
für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf
„Zahnmedizinischer Fachangestellter“ /„Zahnmedizinische Fachangestellte“
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 29. August 2001 / 30. November 2001
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
§ 3 Befangenheit
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit
Vorbereitung der
Abschlussprüfung
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
§ 12 Regelung für Behinderte
§ 13 Prüfungsgebühr
Durchführung der Abschlussprüfung
§ 15 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 16 Prüfungsaufgaben
§ 17 Nicht – Öffentlichkeit
§ 18 Leitung und Aufsicht
§ 19 Ausweispflicht und Belehrung
§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
Bewertung, Feststellung und
Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 24 Prüfungszeugnis
§ 25 Nicht bestandene Prüfung
Wiederholungsprüfung
Schlussbestimmungen
§ 28 Prüfungsunterlagen
§ 29 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 30 Übergangsregelung
§ 31 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
I.
Abschnitt
Prüfungsausschüsse
Errichtung
Zusammensetzung und Berufung
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder
müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im
Prüfungswesen geeignet sein.
2
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören.
Die Mitglieder haben Stellvertreter. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der
Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Von dieser
Zusammensetzung darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche
Anzahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
3
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe für vier Jahre berufen.
4
Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen
Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
5
Lehrer einer berufsbildenden Schule werden im
Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
berufen.
6
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von
der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft
die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
7
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach Anhören der an
ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.
8
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und
Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt
wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe mit Genehmigung der obersten Landesbehörde
festgesetzt wird.
Befangenheit
Im Zulassungs- und Abschlussprüfungsverfahren dürfen
Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber
verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt
oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade
verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet
ist, nicht mehr besteht.
2
Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende oder der Ausbilder, soweit
nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
3
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer,
die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der
zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
4
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige
Stelle; während der Abschlussprüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des
betroffenen Mitgliedes nach dessen Anhörung.
5
Wenn infolgeBefangenheit eine ordnungsgemäße
Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe die Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen
Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive
Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter, die nicht derselben Mitgliedergruppe angehören sollen. Sind der
Vorsitzende und der Stellvertreter bei einer Prüfung gemeinsam verhindert, so
wählt der Prüfungsausschuss aus seiner Mitte nur für die anstehende Prüfung
einen Vorsitzenden.
2
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder,
mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Geschäftsführung
Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe regelt im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen,
Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
2
Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen. § 23 Abs. 7 bleibt unberührt.
Verschwiegenheit
II.
Abschnitt
Vorbereitung der
Abschlussprüfung
Prüfungstermine
Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung
der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der
Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
2
Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe gibt diese Termine einschließlich der
Anmeldefristen in ihrem amtlichen Mitteilungsorgan rechtzeitig vorher bekannt.
Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
a) wer die
Ausbildungszeit zurückgelegt hat und wessen Ausbildungszeit nicht später als
zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
b) wer an der
vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hat,
c) wer die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise und das
Röntgentestatheft als deren Bestandteil ordnungsgemäß geführt hat und
d) wessen
Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den der Auszubildende
nicht zu vertreten hat.
2
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden
Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist,
wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung
in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
1. nach dem Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen
Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen
Gliederung, durchgeführt wird und
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer
Ausbildung gewährleistet.
3
Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Buchst. b) bis d) nicht vorliegen.
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
Auszubildende, die während der Dauer ihrer Ausbildung wesentlich über dem
Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben, können nach Anhörung des
Ausbildenden und der Berufskollegs die Zulassung bereits zu einer dem regulären
Termin vorausgehenden Prüfung beantragen. Dabei soll die Ausbildungszeit nicht
kürzer als 30 Monate sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die
Ausbildungszeit um höchstens zwei weitere Monate verkürzt werden.
2
Die vorzeitige Zulassung zur Prüfung kann nur ausgesprochen werden, wenn
folgende Unterlagen in Ergänzung zu § 10 dem Antrag beigefügt sind:
a)
Bescheinigung des Ausbildenden über gute Leistungen der Auszubildenden in der
Praxis und
b) Nachweis des Berufskollegs über mindestens gute Leistungen in
„Zahnmedizinische Assistenz“ und „Leistungsabrechnung“ sowie mindestens gute
bis befriedigende Leistungen in „Praxismanagement“ und „Rechts- und
Wirtschaftsbeziehungen“.
Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe kann hierzu nähere Bestimmungen
erlassen.
3
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das
Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem
Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Als Zeiten der
Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen
Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise
abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise
glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische
Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu
berücksichtigen.
§ 10
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den
Ausbildenden mit Zustimmung der Auszubildenden zu erfolgen.
2
In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung
zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 9 und bei
Wiederholungsprüfungen, sofern das Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
3
Der Anmeldung zur Abschlussprüfung sind beizufügen:
a) in den
Fällen der §§ 8, 9 Abs. 1
- die Bescheinigung über die Teilnahme
an der Zwischenprüfung
- die ordnungsgemäß geführten und vom Ausbildenden bzw. Ausbilder sowie
der Auszubildenden unterschriebenen Ausbildungsnachweise sowie das
Röntgentestheft als deren Bestandteil
- das zuletzt erteilte Zeugnis der zuständigen Berufskollegs in bestätigter
Ablichtung
- Angaben zur Person
- ggfl. Bescheinigung über Art und Umfang einer
Behinderung in bestätigter Ablichtung
-
Abschlusszeugnis der berufsbildenden Schule oder der
sonstigen Berufsbildungseinrichtung mit Nachweis der fachpraktischen Ausbildung
gem. § 8 Abs. 2
b )in den Fällen des § 9
Abs. 3
-
Tätigkeitsnachweis (inhaltlich, zeitlich) oder glaubhafte Darlegung über den
entsprechenden Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeiten
- letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule in bestätigter Ablichtung
- Angaben zur Person (Tabellarischer Lebenslauf) jeweils in bestätigter
Ablichtung
c) bei
Wiederholungsprüfungen, die erteilten Bescheide in bestätigter Ablichtung.
Entscheidung über die Zulassung
Über die Zulassung entscheidet die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Hält sie
Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der
Prüfungsausschuss.
2
Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter
Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich
der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
3
Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung
mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.
4
Die Zulassung kann, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen
Angaben ausgesprochen worden ist, vom Prüfungsausschuss bis zum ersten
Prüfungstage widerrufen werden. Wird die Täuschungshandlung erst später
bekannt, so kann der Prüfling nach Anhörung in entsprechender Anwendung des §
20 von der Prüfung ausgeschlossen oder im Falle des erfolgreichen Bestehens der
Abschlussprüfung diese vom Prüfungsausschuss als nicht bestanden erklärt werden.
Regelung für Behinderte
Prüfungsgebühr
Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebührnach der Gebührenordnung der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
2
Diese Gebühr ist in den Fällen der § 8 Abs. 1, 3 und des § 9 Abs. 1 vom
Ausbildenden und in dem Fall des § 9 Abs. 3 vom Prüfungsbewerber bei der
Anmeldung zur Prüfung zu entrichten.
III.
Abschnitt
Durchführung der
Abschlussprüfung
§
14
Prüfungsgegenstand
Gliederung und Inhalt der Prüfung
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung über
die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten /zur
Zahnmedizinischen Fachangestellten aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist.
2
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
3
Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Bereichen
Behandlungsassistenz, Praxisorganisation und -verwaltung, Abrechnungswesen
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die schriftliche Prüfung kann auch
EDV-unterstützt durchgeführt werden.
Die Anforderungen in den Bereichen sind:
1. Bereich Behandlungsassistenz
Der Prüfling
soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er
bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der
Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche
Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und
wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie
Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.
Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete
in Betracht:
a)
Kommunikation, Information und Patientenbetreuung,
b) Grundlagen der Prophylaxe,
c) Arzneimittel, Werkstoffe, Materialien, Instrumente,
d) Dokumentation,
e) Diagnose- und Therapiegeräte,
f) Röntgen und Strahlenschutz,
g) Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen;
2. Bereich
Praxisorganisation und -verwaltung
Der Prüfling
soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er
Praxisabläufe gestalten, den Arbeitsablauf systematisch planen und im
Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der
Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten
berücksichtigen.
Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete
in Betracht:
a) Gesetzliche
und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung,
b) Arbeiten im Team,
c) Kommunikation, Information und Datenschutz,
d) Patientenbetreuung,
e) Verwaltungsarbeiten,
f) Zahlungsverkehr,
g) Materialbeschaffung und -verwaltung,
h) Dokumentation,
i) Abrechnung von Leistungen;
3. Bereich Abrechnungswesen
Der Prüfling
soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er
Leistungen unter Berücksichtigung von abrechnungsbezogenen Vorschriften für
privat und gesetzlich versicherte Patienten abrechnen kann und dabei fachliche
Zusammenhänge zwischen Verwaltungsarbeiten, Arbeitsorganisation und
Behandlungsassistenz versteht.
Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete
in Betracht:
a) Gebührenordnungen und
Vertragsbestimmungen,
b) Heil- und Kostenpläne,
c) Vorschriften der Sozialgesetzgebung,
d) Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
e) Datenschutz und Datensicherheit,
f) Patientenbetreuung,
g) Behandlungsdokumentation;
4. Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling
soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und
dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge darstellen kann.
4
Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen
Höchstwerten auszugehen:
1. im Bereich Behandlungsassistenz 150 Minuten,
2. im Bereich Praxisorganisation und -verwaltung 60 Minuten,
3. im Bereich Abrechnungswesen 90 Minuten,
4. im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Die zeitlichen
Höchstwerte können insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
5
Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Patienten
vor, während und nach der Behandlung betreuen, Patienten über
Behandlungsabläufe und über Möglichkeiten der Prophylaxe informieren und zur
Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Behandlungsabläufe
organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen sowie bei der Behandlung
assistieren kann. Dabei soll der Prüfling Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit, Belange des Umweltschutzes und Hygienevorschriften berücksichtigen.
Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten
eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten und in einem Prüfungsgespräch
erläutern. Dabei soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren,
dokumentieren und präsentieren. Innerhalb der Prüfungsaufgabe sollen höchstens
30 Minuten auf das Gespräch entfallen. Dem Prüfling ist eine angemessene
Vorbereitungszeit einzuräumen.
Für
die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1. Patientengespräche
personenorientiert und situationsgerecht führen,
2. Prophylaxemaßnahmen demonstrieren oder
3. Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel vorbereiten und verarbeiten; den
Einsatz von Geräten und Instrumenten demonstrieren.
6
Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei
Bereichen mit mangelhaft und in den übrigen Bereichen mit mindestens
ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen
des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Bereiche die
schriftliche durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Bereich
ist vom Prüfling zu bestimmen.
Prüfungsaufgaben
Nicht-Öffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2
Beauftragte der zuständigen obersten Landesbehörde, der zuständigen Stelle,
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können
anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen
Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer
dem widerspricht.
3
Die in Absatz 2 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich
auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.
4
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des
Prüfungsausschusses anwesend sein.
Leitung und Aufsicht
1
Die Prüfung wird unter der
Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
2
Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe im
Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen
soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit erlaubten Arbeits-
und Hilfsmitteln ausführt.
3
Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.
Ausweispflicht und Belehrung
1
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des
Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen und zu versichern, dass sie sich
gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen.
2
Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die
zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die
Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
1
Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des
Prüfungsablaufes schuldig machen oder bei wiederholter Aufforderung den
ergangenen Anweisungen zuwiderhandeln, können durch die aufsichtsführende
Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden
2
Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der
Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen,
insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil, kann die Prüfung für
nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres
nachträglich festgestellten Täuschungen.
Rücktritt, Nichtteilnahme
Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch
schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht
abgelegt.
2
Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte,
in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein
wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, der im Krankheitsfalle durch
Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen ist.
3
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der
Prüfung ganz oder teilweise nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt,
so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
4
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der ggf.
anzuerkennenden Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
Bewertung
1
Die Prüfungsleistungen gem. der Gliederung nach § 15 sowie die Gesamtleistung
sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der
Ausbildungsordnung oder soweit diese darüber keine Bestimmung enthält, aufgrund
der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten:
- Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
100 -
92 Punkte = Note
sehr gut (1,0 – 1,4);
- Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung unter 92
- 81 Punkte
= Note gut (1,5 – 2,4);
- Eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung unter 81
- 67 Punkte
= Note befriedigend (2,5 – 3,4);
- Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen
noch entspricht, unter 67 - 50 Punkte
= Note ausreichend (3,5 – 4,4);
- Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind, unter 50
- 30 Punkte
= Note mangelhaft (4,5 – 5,4);
- Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst
Grundkenntnisse fehlen, unter 30 -
0 Punkte = Note
ungenügend (5,5 – 6,0).
2
Der nach § 16 errichtete Ausschuss zur Erstellung der Prüfungsaufgaben erstellt
Richtlinien und Hinweise für die Bewertung der einzelnen Prüfungsaufgaben.
3
Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht
ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist
eine der Prüfungsart entsprechende Benotung vorzunehmen.
4
Die Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.
5
Die Bewertung der Prüfungsbereiche gem. § 15 erfolgt nach einem differenzierten
Punkt- und Notensystem in Anwendung des Abs. 1.
6
Soweit bei der Bewertung Mittel zu errechnen und diese in ganzen Noten
festzustellen sind, ist bei Werten bis 0,49 abzurunden.
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen
Prüfungsleistungen und das Ergebnis des schriftlichen und praktischen
Prüfungsteils mit dem Gesamtergebnis fest.
2
Die Ergebnisse der Prüfung in den schriftlichen Bereichen
„Behandlungsassistenz“, Praxisorganisation und -verwaltung“, „Abrechnungswesen“
und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ werden dem Prüfungsteilnehmer mit der
Einladung zur Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung bekannt gegeben.
3
Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung hat der
Bereich Behandlungsassistenz gegenüber jedem der übrigen Bereiche das doppelte
Gewicht.
4
Bei der Ermittlung des Ergebnisses im Rahmen der mündlichen Ergänzungsprüfung
gem. § 15 Abs. 7 sind das bisherige Ergebnis des schriftlichen Bereiches und
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
5
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen
Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in
mindestens drei Bereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht
sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Bereich mit „ungenügend“ bewertet,
ist die Prüfung nicht bestanden.
6
Unbeschadet des § 26 Abs. 2 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, in welchem
Bereich bzw. in welchen Bereichen eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich
ist.
7
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und der Feststellung
der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist
von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
8
Der Prüfungsausschuss muss dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag
mitteilen, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber
ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu
unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens
oder Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ein Zeugnis. Ausbildenden werden auf
deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden
übermittelt.
2
Das Prüfungszeugnis enthält:
- Die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz“,
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
- den Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“/„Zahnmedizinische
Fachangestellte“,
- die Ergebnisse der Prüfung in den schriftlichen Bereichen
„Behandlungsassistenz“,
„Abrechnungswesen“,
„Praxisorganisation und -verwaltung“,
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ sowie das Ergebnis der
„Praktischen Prüfung“
und das hieraus ermittelte Gesamtergebnis,
- das Datum des Bestehens der Prüfung,
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des
Beauftragten der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe mit Siegel.
3
Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und
eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden
kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis
ausgewiesen werden.
4
Soweit von dem Prüfungsteilnehmer der Nachweis der geforderten Kenntnisse im
Strahlenschutz nach Feststellung des Prüfungsausschusses erfolgreich geführt
worden ist, wird ihm durch die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe gem. der
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung
– RöV) in der jeweils gültigen Form der
Kenntnisnachweis ausgehändigt.
Nicht bestandene Prüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe einen schriftlichen Bescheid. In diesem Bescheid ist anzugeben,
in welchen Bereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind.
2
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 26 ist
hinzuweisen, insbesondere darauf, welche Prüfungsbereiche bei einer
Wiederholung der Prüfung nicht zu wiederholen sind.
Wiederholungsprüfung
Wiederholungsprüfung
1
Eine Abschlussprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
2
In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der
Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Leistungen darin
in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von
zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
3
Für die Wiederholungsprüfung finden die §§ 8 - 11 entsprechende Anwendung.
Schlussbestimmungen
Rechtsmittel
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in
seine Prüfungsunterlagen zu geben.
2
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und
Niederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Übergangsregelung
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Düsseldorf, den 16. Januar 2003
Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 – 0142.2 –
Im Auftrag
G o d r y
Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
*) MBl. NRW., ausgegeben am 12. März 2003.